Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Plattform Calaios durch Veranstalter

Stand: 23. Oktober 2021

1 Anwendungsbereich

1.1 Die Calaios GmbH, Eupener Straße 165, 50933 Köln („Anbieter“) betreibt über ihre Webseite calaios.eu die digitale Vermittlungsplattform Calaios („Plattform“). Über die Plattform können Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch als Veranstalter:in („Veranstalter“) Online-Veranstaltungen, wie z.B. Online-Führungen, Vorträge und Workshops, im Bereich Kunst, Kultur, Natur und Wissenschaft („Dienstleistungen“) direkt an interessierte Kund:innen („Teilnehmer“) vertreiben.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Plattform durch Veranstalter („Veranstalter-AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Veranstalter (zusammen „Parteien“), aufgrund dessen der Veranstalter die Plattform nutzen darf („Vertrag“).

1.3 Voraussetzung für die Nutzung der Plattform ist, dass der Veranstalter Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch ist. Die Unternehmereigenschaft hat der Veranstalter durch geeignete Belege, insbesondere durch eine aktuelle Gewerbeanmeldung oder einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie eine aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung der örtlichen Finanzbehörde nachzuweisen.

1.4 Der Veranstalter erkennt die Geltung dieser Veranstalter-AGB als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung der Plattform an. Etwaig entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters sind ausgeschlossen, auch wenn der Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Zur Klarstellung: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters können nur dann und insoweit Vertragsbestandteil werden, als dass der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Diese Veranstalter-AGB lassen übrige bestehende Verträge zwischen dem Anbieter und dem Veranstalter unberührt.

1.5 Hinsichtlich der Verträge über Dienstleistungen, die die Teilnehmer bei dem Veranstalter über die Plattform buchen („Teilnehmerverträge“), tritt der Anbieter ausschließlich als Vermittler auf. Ausschließlicher Vertragspartner der Teilnehmer im Hinblick auf die Teilnehmerverträge ist der Veranstalter. Der Veranstalter schließt sämtliche Teilnehmerverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit den Teilnehmern und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Teilnehmerverträge (einschließlich Durchführung der Dienstleistungen) selbst verantwortlich.

1.6 Hinsichtlich der Verträge, die der Veranstalter mit Veranstaltungsführer:innen, die auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Plattform Calaios durch Guides (abrufbar unter calaios.eu/agb) („Guide-AGB“) auf der Plattform registriert sind („Guides“), abschließt, ist der Veranstalter ausschließlicher Vertragspartner der Guides.

1.7 Sofern Regelungen dieser Veranstalter-AGB im Einzelfall den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Plattform Calaios durch Teilnehmer (abrufbar unter calaios.eu/agb) („Teilnehmer-AGB“) oder den Guide-AGB in Bezug auf Rechte und Pflichten des Veranstalters in seiner Rolle als „Veranstalter“ widersprechen, gehen diese Veranstalter-AGB den Regelungen der Teilnehmer-AGB und der Guide-AGB vor.

2 Leistungsinhalt und -umfang

2.1 Ab Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit bietet der Anbieter dem Veranstalter die entgeltliche Nutzung des Funktionsumfangs der Plattform, wie sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags zur Registrierung auf der Webseite calaios.eu zur Verfügung steht, nach Maßgabe dieser Veranstalter-AGB an.

2.2 Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung aller Pflichten und Erbringung aller Leistungen unter diesem Vertrag nach freiem Ermessen Subunternehmer einzusetzen.

2.3 Der Funktionsumfang der Plattform umfasst insbesondere Folgendes:

2.3.1 Im Rahmen der Freischaltung der Rolle „Veranstalter“ (wie in Ziff. 3 beschrieben) erhält der Veranstalter über seinen Veranstalter-Account (wie in Ziff. 3.3 beschrieben) Zugang zu einem Veranstalter-Profil (wie in Ziff. 4.1 beschrieben), auf dem er sich und seine Dienstleistungen vorstellen und bewerben kann.

2.3.2 Der Veranstalter kann über die Plattform Angebote zur Buchung von Dienstleistungen („Dienstleistungsangebote“) wie in Ziff. 4 beschrieben erstellen, freischalten und diese direkt über die Plattform an Teilnehmer vertreiben. Eine Verlinkung auf externe Webseiten des Veranstalters ist zum Abschluss der Teilnehmerverträge nicht erforderlich.

2.3.3 Der Anbieter stellt über die Plattform die technische Grundlage für die Buchung und Stornierung von Dienstleistungen des Veranstalters durch Teilnehmer und die damit verbundene Zahlungsabwicklung in dem in diesen Veranstalter-AGB beschriebenen Umfang zur Verfügung. Im Falle der Buchung einer Dienstleistung durch einen Teilnehmer ist der Anbieter zur Übermittlung der Willenserklärungen zum Abschluss eines Teilnehmervertrags zwischen Veranstalter und Teilnehmer verpflichtet. Die auf der Plattform angebotenen Dienstleistungen der Veranstalter können auch über externe Webseiten beworben und über eine technische Einbindung der Plattform auf externen Webseiten auch über diese gebucht werden.

2.3.4 Die technische Gestaltung der Plattform ermöglicht es dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Informationspflichten gegenüber den Teilnehmern (einschließlich wie in Ziff. 6.4 beschrieben) nachzukommen. Insbesondere erhält der Veranstalter die Möglichkeit, ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Buchung von Dienstleistungen des Veranstalters durch Teilnehmer auf der Plattform („Veranstalterbedingungen“) sowie weitere Informationen, ggf. teilweise durch Verlinkung, bereit zu halten.

2.3.5 Die technische Gestaltung der Plattform ermöglicht es Teilnehmern, sich über die Dienstleistungen zu informieren, Reklamationen vorzunehmen, Rückfragen zu Buchungen, Stornierungen, Dienstleistungen und Teilnehmerverträgen zu stellen und anderweitig mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen.

2.3.6 Um Teilnehmern, die eine Dienstleistung von dem Veranstalter gebucht haben, die Teilnahme an der Dienstleistung zu ermöglichen, stellt der Veranstalter den Teilnehmern über den Anbieter (wie in Ziff. 7.1 beschrieben) einen Berechtigungscode, z.B. als einen automatisch generierten Link zu einem Online-Veranstaltungsraum eines Drittanbieters für die Durchführung der Dienstleistung („Berechtigungscode“) zur Verfügung. Alternativ zur Bereitstellung eines eigenen Berechtigungscodes kann der Veranstalter einen Berechtigungscode von dem Anbieter (wie in Ziff. 4.11 beschrieben) erwerben.

3 Freischaltung und Vertragsschluss

3.1 Die Nutzung der Plattform durch den Veranstalter in der Rolle „Veranstalter“ und das Zustandekommen des Vertrags setzt eine Registrierung des Veranstalters auf der Plattform mit der Rolle „Teilnehmer“ sowie eine Freischaltung der Rolle „Veranstalter“ (wie in dieser Ziff. 3 beschrieben) voraus.

3.2 Die Registrierung des Veranstalters auf der Plattform mit der Rolle „Teilnehmer“ erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Teilnehmer-AGB (abrufbar unter calaios.eu/agb).

3.3 Die Beantragung der Freischaltung der Rolle „Veranstalter“ erfolgt grundsätzlich selbst und in eigener Verantwortung auf dem für den Veranstalter reservierten Bereich der Plattform. Sofern die Beantragung der Freischaltung nicht auf Veranlassung des Veranstalters, sondern durch einen Dritten erfolgt, versichert der Dritte, hierzu entsprechend bevollmächtigt zu sein. Ein Anspruch auf Freischaltung oder Nutzung der Plattform in der Rolle „Veranstalter“ besteht nicht.

3.4 Der Veranstalter gibt ein bindendes Angebot über die Freischaltung der Rolle „Veranstalter“ und eines entsprechenden Nutzerkontos („Veranstalter-Account“) ab, indem der Veranstalter auf der Plattform unter calaios.eu/profil alle für die Freischaltung der Rolle „Veranstalter“ als erforderlich gekennzeichneten Angaben macht und auf den „Freischaltung beantragen“-Button klickt („Antrag zur Freischaltung“). Bis zu einem Klick auf den „Freischaltung beantragen“-Button kann der Veranstalter die Beantragung der Freischaltung jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Veranstalter seinen Webbrowser bzw. das Tab schließt. Nach Beendigung des Freischaltungsprozesses kann der Veranstalter die gemachten Angaben im Veranstalter-Account jederzeit verändern.

3.5 Der Anbieter versendet unverzüglich nach Eingang des Antrags zur Freischaltung eine Eingangsbestätigung an die E-Mail-Adresse, die der Veranstalter bei der Registrierung auf der Plattform mit der Rolle „Teilnehmer“ angegeben hat. Die Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Antrags zur Freischaltung durch den Anbieter dar.

3.6 Der Anbieter überprüft die von dem Veranstalter im Antrag zur Freischaltung gemachten Angaben und prüft, ob eine Freischaltung des Veranstalters erfolgen kann („Prüfung der Freischaltung“). Der Anbieter behält sich vor, im Zuge der Prüfung der Freischaltung weitere Informationen oder Nachweise von dem Veranstalter zu fordern. Der Veranstalter ist verpflichtet, geforderte Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen und den Anbieter bei der Freischaltung zu unterstützen.

3.7 Der Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, indem der Anbieter nach erfolgreicher Prüfung der Freischaltung eine Bestätigung der erfolgreichen Freischaltung an die E-Mail-Adresse versendet, die der Veranstalter bei der Registrierung auf der Plattform mit der Rolle „Teilnehmer“ angegeben hat („Freischaltung“). Mit der Freischaltung erhält der Veranstalter Zugang zu seinem Veranstalter-Account. Der Zugang zum Veranstalter-Account erfolgt mit derselben E-Mail-Adresse und demselben Passwort, die bzw. das der Veranstalter bei der Registrierung auf der Plattform mit der Rolle „Teilnehmer“ ausgewählt hat („Login-Daten“). Die Login-Daten dürfen nur von dem Veranstalter und seinen Mitarbeitern verwendet werden. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet, sämtliche Login-Daten geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

4 Veranstalter-Profil; Erstellung und Veröffentlichung von Dienstleistungsangeboten durch den Veranstalter; Verbotene Dienstleistungen und Verbotene Inhalte

4.1 Nach erfolgreicher Freischaltung der Rolle „Veranstalter“ (wie in Ziff. 3 beschrieben) erhält der Veranstalter über die Plattform Zugang zu seinem Veranstalter-Account, über den der Veranstalter sich und seine Leistungen auf einem Veranstalter-Profil vorstellen und gegenüber Teilnehmern bewerben kann. Der Veranstalter kann die über das Veranstalter-Profil veröffentlichten Informationen und Inhalte über den Veranstalter-Account ändern.

4.2 Nach erfolgreicher Freischaltung als Veranstalter (wie in Ziff. 3 beschrieben) kann der Veranstalter über die Plattform Dienstleistungsangebote zum Abschluss von Teilnehmerverträgen erstellen und veröffentlichen. Der Veranstalter ist verpflichtet, hierbei alle von dem Anbieter als erforderlich abgefragten Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Dies umfasst insbesondere die in dieser Ziff. 4 beschriebenen Informationen.

4.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Dienstleistungen so zu beschreiben, dass der Teilnehmer einen möglichst genauen Eindruck von den Dienstleistungen erhält und der Beschreibung die Merkmale entnehmen kann, die für seine Entscheidung zum Abschluss des Teilnehmervertrags maßgeblich sind. Dies umfasst insbesondere:

  • vollständige und korrekte Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen, einschließlich Titel, Termin und Länge der Dienstleistung und angebotenen Sprachen, sowie
  • Kategorie(n) der Dienstleistung innerhalb der Kategorienstruktur der Plattform und schlagkräftige Keywords (Stichworte, Schlagworte) für die Dienstleistung, die es dem Teilnehmer erleichtern, die Dienstleistung einzuordnen und auf der Plattform zu finden.

4.4 Der Veranstalter darf keine Informationen auf dem Veranstalter-Profil oder in der Beschreibung der Dienstleistung einstellen oder Bilder verwenden, die auf externe Verkaufsmöglichkeiten außerhalb der Plattform hinweisen oder die Rechte Dritter sowie lauterkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Anforderungen verletzen.

4.5 Der Veranstalter ist verpflichtet, sich eindeutig als Veranstalter der Dienstleistungen zu kennzeichnen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontakt- und Geschäftsinformationen aufzuführen, um dem Teilnehmer einen schnellen, direkten und permanenten Kontakt zu ermöglichen. Das umfasst insbesondere, ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Impressum zu führen.

4.6 Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Erstellung von Dienstleistungsangeboten korrekte Angaben zu den von dem Anbieter abgefragten Preisen der jeweiligen Dienstleistung (einschließlich anwendbarer Steuern) („Dienstleistungspreis“) zu machen. Der Anbieter informiert den Teilnehmer im Buchungsprozess (wie in Ziff. 5 beschrieben) über die vorgenannten Informationen auf Basis der von dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Informationen. Der Veranstalter ist allein verantwortlich dafür, dass die Informationen, die er dem Anbieter zur Verfügung stellt, korrekt sind. Der Veranstalter darf zusätzlich zum Dienstleistungspreis keine Zahlungsmittelentgelte verlangen oder mit dem Anbieter vereinbarte Provision vollständig oder teilweise auf die Teilnehmer umlegen.

4.7 Der Veranstalter kann externe Guides für die Durchführung von Dienstleistungen anfragen und einbinden oder Dienstleistungen selbst als Guide durchführen.

4.8 Der Veranstalter kann Dienstleistung selbst als Guide nur dann durchführen, wenn er in seinem Veranstalter-Account den Infobereich „Guide“ vollständig ausgefüllt und bestätigt hat.

4.9 Will der Veranstalter einen externen Guide mit der Durchführung einer Dienstleistung beauftragen, muss er eine entsprechende Anfrage an den externen Guide stellen, die der angefragte Guide bestätigen muss. Hat der angefragte Guide die Anfrage bestätigt, kann der Veranstalter den Guide für die Durchführung der Dienstleistung auf dem hierfür vorgesehenen Bereich der Plattform einbinden („Verbundener Guide“).

4.10 Erst nach Bestätigung durch mindestens einen verbundenen Guide oder nach Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter die betroffene Dienstleistung selbst als Guide durchführen wird, darf der Veranstalter das Dienstleistungsangebot auf der Plattform veröffentlichen.

4.11 Der Veranstalter gibt vor Veröffentlichung des Dienstleistungsangebots an, ob er für die Durchführung der Dienstleistung einen Berechtigungscode des Anbieters nutzen wird oder einen eigenen Berechtigungscode bereitstellt. Sofern der Veranstalter einen eigenen Berechtigungscode bereitstellen möchte, stellt er diesen vor Veröffentlichung des Dienstleistungsangebots im hierfür vorgesehenen Bereich der Plattform ein. Sofern der Veranstalter keinen eigenen Berechtigungscode bereitstellen möchte, gibt der Veranstalter vor Veröffentlichung des Dienstleistungsangebots an, dass er einen Berechtigungscode von dem Anbieter erwerben möchte. Die Nutzung eines Berechtigungscodes des Anbieters ist kostenpflichtig wie in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dieses Vertrags im Veranstalter-Account abrufbaren Preisliste beschrieben.

4.12 Der Veranstalter kann nach Veröffentlichung des Dienstleistungsangebotes keine Änderungen der Preise und Zeiten des Dienstleistungsangebotes vornehmen. Ab diesem Zeitpunkt sind lediglich redaktionelle Änderungen möglich, die sich nicht auf die vertraglichen Pflichten des Veranstalters im Rahmen der Teilnehmerverträge beziehen.

4.13 Der Veranstalter darf keine rechtswidrigen, gegen behördliche Anordnungen verstoßenden, sittenwidrigen oder jugendgefährdenden Dienstleistungen sowie Dienstleistungen, die sich auf die Vermittlung, den Vertrieb oder die Bewerbung von illegalen Drogen (insbesondere Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes), Propagandaprodukten verbotener Parteien, Vereine oder Gruppen oder verfassungsfeindlicher Organisationen, gesundheitsgefährdenden Produkten (insbesondere gefährlichen Chemikalien oder Giftstoffen), verbotenen elektronischen Geräten und Produkten, Fälschungen, Nachahmungen und Raubkopien (insbesondere marken- oder urheberrechtlich geschützten Produkten, deren Verkauf gegen diese Rechte verstößt), Aktien und andere Formen von Geldanlagen wie Finanzinstrumenten oder Einlagenprodukten, Darlehen, Tieren oder Tierprodukten, die gegen artenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen (insbesondere der Verkauf von Produkten aus Elfenbein oder Knochen aus Elfenbein produzierenden Tieren), Waffen und Munition jeder Art und/oder Produkten, die aus Kinderarbeit stammen, beziehen („Verbotene Dienstleistungen“) auf der Plattform anbieten.

4.14 Der Anbieter nimmt keine Vorabprüfung der Dienstleistungsangebote, Dienstleistungen, Bilder, Texte und anderer Inhalte, die der Veranstalter auf der Plattform einstellt („Inhalte“) vor. Inhalte, die Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen behördliche Anordnungen oder geltendes Recht verstoßen (zum Beispiel Jugendschutz- oder Datenschutzvorschriften) oder die diskriminierend, gewalttätig oder gewaltverherrlichend, obszön, beleidigend, sexistisch, rassistisch, fremdenfeindlich, pornografisch oder eindeutig sexuell sind oder so verstanden werden können („Verbotene Inhalte“), darf der Veranstalter nicht auf der Plattform einstellen.

5 Buchungsprozess; Zahlungsabwicklung; Stornierung

5.1 Im Falle der Buchung einer Dienstleistung durch einen Teilnehmer auf der Plattform, erstellt der Anbieter einen entsprechenden Buchungsposten, sichert diesen und informiert Teilnehmer und Veranstalter über die Buchung.

5.2 Der Anbieter verarbeitet die mit der Buchung korrespondierende Zahlung des Entgelts für die Dienstleistung durch den Teilnehmer („Dienstleistungsentgelt“). Der Anbieter behält sich die in Ziff. 13 beschriebene Provision ein und kehrt das verbleibende Dienstleistungsentgelt im Folgemonat desjenigen Monats, in dem die Dienstleistung durchgeführt wurde, an den Veranstalter aus.

5.3 Der Anbieter ermöglicht es den Teilnehmern, Teilnehmerverträge im Einklang mit den von dem Anbieter festgelegten Stornierungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen Fassung (abrufbar unter calaios.eu/faq zu stornieren und informiert Teilnehmer und Veranstalter unverzüglich über jede Stornierung.

5.4 Im Falle einer Stornierung eines Teilnehmervertrags durch den Teilnehmer, erstattet der Anbieter dem Teilnehmer ein bereits von dem Teilnehmer entrichtetes Dienstleistungsentgelt im Einklang mit den von dem Anbieter festgelegten Stornierungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen Fassung (abrufbar unter calaios.eu/faq).

6 Rechte und Pflichten des Veranstalters; Freistellung

6.1 Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, sich mehr als einmal mit demselben Unternehmen zu registrieren.

6.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, auf der Plattform ausschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Natur und Wissenschaft freizuschalten.

6.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmerverträge zu erfüllen und sicherzustellen, dass alle verbundenen Guides bei der Erfüllung durch Durchführung der betroffenen Dienstleistung mitwirken.

6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, alle erforderlichen vor- und nachvertraglichen Informationspflichten und Kennzeichnungspflichten sowie etwaige Belehrungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die Dienstleistungsangebote, das Veranstalterprofil, den Veranstalter-Account und die Teilnehmerverträge („Informationspflichten“) zu erfüllen und bereitzuhalten. Dazu muss der Veranstalter dem Anbieter die Veranstalterbedingungen sowie weitere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und diese Informationen stets aktuell halten. Sofern die Informationen nach Absprache mit dem Anbieter durch Verlinkungen zur Verfügung gestellt werden, die auf Webseiten außerhalb des Plattform führen, muss der Veranstalter Abrufbarkeit der rechtlichen Informationen und der Veranstalterbedingungen jederzeit gewährleisten. In jeglicher Kommunikation, die der Veranstalter mit den Teilnehmern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungsangebote führt, hat der Veranstalter sich eindeutig als Veranstalter der Dienstleistungen zu kennzeichnen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontakt- und Geschäftsinformationen aufzuführen.

6.5 Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Funktionsweise der Plattform gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten (insbesondere Daten der Teilnehmer) zuzugreifen oder Daten zu verarbeiten, zu deren Zugang oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Veranstalter darf insbesondere keine Skripte verwenden, die vertrauliche Daten der Teilnehmer abfragen oder die den Teilnehmer automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Plattform weiterleiten. Weiterhin muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass seine über die Plattform übertragenen Informationen und eingestellten Daten nicht mit schädlichen Computerprogrammen, beispielsweise Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware, behaftet sind.

6.6 Der Veranstalter darf die personenbezogenen Daten, die er im Rahmen dieses Vertrags von den Teilnehmern, dem Anbieter oder anderweitig erhält, nur in Übereinstimmungen mit dem jeweils geltendem Datenschutzrecht verarbeiten. Insbesondere darf der Veranstalter ohne datenschutzrechtliche Rechtfertigung keine Big-Data Analysen oder Retargeting-Maßnahmen vornehmen. Ebenso ist der Versand von Newslettern nur bei Vorliegen einer rechtlich konformen Einwilligung des Teilnehmers zulässig.

6.7 Im Rahmen dieses Vertrages verarbeiten der Veranstalter und der Anbieter personenbezogene Daten als sogenannte gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Zudem verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Veranstalters gemäß Art. 28 DSGVO. Für diese Verarbeitungshandlungen schließen die Parteien mit Abschluss dieses Vertrages auch die in der „Anlage Datenschutz“ zu diesem Vertrag aufgeführten Vereinbarungen.

6.8 Der Veranstalter ist zur regelmäßigen Sicherung der auf der Veranstalterseite eingestellten Inhalte und im Zusammenhang mit der Durchführung und Erfüllung der Teilnehmerverträge anfallenden Daten verpflichtet.

6.9 Der Veranstalter ist verpflichtet, im Veranstalter-Account und auf dem Veranstalterprofil gemachte Angaben aktuell zu halten und Änderungen von veranstalterbezogenen Angaben, die er im Rahmen des Vertragsschlusses dieses Vertrags gegenüber dem Anbieter gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen; dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Veranstalters sowie Zahlungsdaten.

6.10 Bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf die Plattform, ist der Veranstalter gegenüber dem Anbieter zur Mitwirkung und Bereitstellung vorhandener Informationen verpflichtet.

6.11 Der Veranstalter wird den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen den Anbieter wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund verbotener Inhalte oder verbotener Dienstleistungen auf der Plattform geltend machen, sofern der Veranstalter diese Rechtsverletzungen oder -verstöße zu vertreten hat. Der Veranstalter übernimmt insoweit auch die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung des Anbieters.

7 Rechte und Pflichten des Anbieters

7.1 Der Anbieter stellt den Teilnehmern den vom dem Veranstalter (wie in Ziff. 2.3.6 und 4.11 beschrieben) zur Verfügung gestellten oder erworbenen Berechtigungscode vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Verpflichtung des Veranstalters zur Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung.

7.2 Der Anbieter ist berechtigt, eine verbotene Dienstleistung oder einen verbotenen Inhalt auf der Plattform unverzüglich zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn der Anbieter hierzu aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder gesetzlich verpflichtet ist.

7.3 Bei berechtigtem Verdacht des Missbrauchs, beispielsweise bei unbefugter Nutzung durch einen Dritten, wird der Veranstalter den Anbieter hierüber unverzüglich informieren. Sobald der Veranstalter von einer unbefugten Nutzung Kenntnis erlangt, ist der Veranstalter verpflichtet, seine Login-Daten unverzüglich zu ändern. In Einzelfällen sperrt der Anbieter die Nutzung der Plattform durch den Veranstalter nach billigem Ermessen vorübergehend, um einen weiteren Missbrauch zu verhindern.

7.4 Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, den Zugang des Veranstalters zu der Plattform vorübergehend zu sperren, wenn

  • die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist,
  • der Anbieter gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist, oder
  • der Veranstalter falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Veranstalter nicht mehr möglich ist.

7.5 Der Anbieter soll dem Veranstalter jede Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung mindestens in Textform ankündigen und dem Veranstalter die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Der Anbieter entsperrt die Nutzung der Plattform durch den Veranstalter, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.

8 Verfügbarkeit

8.1 Der Anbieter ist verpflichtet, die Plattform mit einer Verfügbarkeit von 98% im Jahresmittel zu betreiben und erreichbar zu machen („Verfügbarkeitsquote“). Der erste für die Verfügbarkeitsquote maßgebliche Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und endet mit Ende des Kalendermonats, in den der Vertragsschluss fällt. Darauffolgende, für die Verfügbarkeitsquote maßgebliche Zeiträume beginnen jeweils zum ersten eines Kalendermonats und enden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der jeweils folgende maßgebliche Zeitraum begonnen hat.

8.2 Zeiten, zu denen der Veranstalter die Plattform aufgrund notwendiger Pflege- und Wartungsarbeiten nicht erreichen kann, sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen, wie insbesondere höhere Gewalt, werden bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote nicht berücksichtigt.

8.3 Der Anbieter wird den Veranstalter nach Möglichkeit über geplante Pflege- und Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es dem Anbieter ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Pflege- und Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

9 Teilnehmersupport

9.1 Anfragen von Teilnehmern der Plattform („Teilnehmeranfragen“) werden durch den Anbieter oder den Veranstalter entgegengenommen. Der Anbieter richtet hierfür einen Supportkontakt ein. Teilnehmeranfragen, die sich auf Teilnehmerverträge, die Dienstleistungen (einschließlich Dienstleistungsangebote), den Veranstalter, den Veranstalter-Account, das Veranstalterprofil oder andere Themen beziehen, die in den Pflichtenkreis des Veranstalters fallen, werden durch den Veranstalter bearbeitet. Hierfür leitet der Anbieter die jeweiligen Teilnehmeranfragen an den Veranstalter weiter. Alle anderen Teilnehmeranfragen werden durch den Anbieter bearbeitet

9.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen (Samstage gelten nicht als Werktage) auf weitergeleitete Teilnehmeranfragen des Anbieters bzw. unmittelbar bei ihm eingehende Teilnehmeranfragen zu reagieren und den Anbieter gemäß Ziff. 9.1 betreffende Anfragen an den Anbieter weiterzuleiten („Reaktionszeit“). Die Reaktionszeit beginnt mit Zugang der Teilnehmeranfrage beim Veranstalter. Die Reaktionszeit beginnt für jede Folgeanfrage zur ursprünglichen Teilnehmeranfrage erneut und gesondert.

10 Ranking

10.1 Die Reihenfolge der Anzeige der Dienstleistungen auf der Plattform („Ranking“) erfolgt chronologisch anhand des Termins. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, durch einen manuellen Filter mit Kriterien wie Zeit, Themen oder Guide das Ranking zu beeinflussen.

10.2 Die Gewichtung dieser Kriterien erfolgt in der Reihenfolge ihrer Nennung.

10.3 Grund für die Gewichtung ist die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Plattform sowie die Qualität der Darstellung der Dienstleistungen gegenüber den Teilnehmern zur Förderung einer höheren Attraktivität der Plattform für Teilnehmer.

10.4 Es besteht für den Veranstalter keine Möglichkeit, das Ranking der Dienstleistungen durch die Entrichtung eines direkten oder indirekten Entgelts gegenüber dem Anbieter zu beeinflussen.

10.5 Weitere Einzelheiten zum Ranking der Dienstleistungen auf der Plattform kann der Veranstalter der Ranking-Information entnehmen, die unter calaios.eu/faq abrufbar ist.

11 Datenzugang

11.1 Während der Laufzeit dieses Vertrags hat der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten des Veranstalters, der Guides und der Teilnehmer. Nähere Informationen über die Kategorien dieser personenbezogenen Daten, die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, sowie Umfang und Bedingungen des Zugangs können der Datenschutzerklärung (abrufbar unter calaios.eu/datenschutz) entnommen werden.

11.2 Während der Laufzeit dieses Vertrags hat der Anbieter ferner Zugriff auf Daten des Veranstalters, der Guides und der Teilnehmer, die keine personenbezogenen Daten im Sinne der vorstehenden Ziff. 11.1 sind („Sonstige Daten“).

11.3 Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Veranstalter Zugang zu den personenbezogenen oder sonstigen Daten, die der Veranstalter dem Anbieter im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform zur Verfügung gestellt hat und die im Zuge der Bereitstellung der Plattform für den Veranstalter generiert wurden, sowie auf personenbezogene und sonstige Daten der Guides und der Teilnehmer.

11.4 Der Veranstalter hat keinen Zugriff auf personenbezogene oder sonstige Daten, auch nicht in aggregierter Form, die im Zuge der Bereitstellung der Plattform allen übrigen Veranstalter oder Guides zur Verfügung gestellt oder von diesen generiert werden.

11.5 Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Anbieter Zugang zu personenbezogenen Daten des Veranstalters, der Guides und der Teilnehmer, soweit dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist, beispielsweise zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten. Nähere Informationen hierzu können der Datenschutzerklärung (abrufbar unter calaios.eu/datenschutz) entnommen werden.

11.6 Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Anbieter Zugang zu sonstigen Daten, insbesondere zu den im Rahmen der Nutzung der Plattform von dem Veranstalter bereitgestellten oder generierten Informationen, wie Veranstaltungstitel, Zeiten oder Preise.

11.7 Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Veranstalter weder Zugang zu personenbezogenen Daten des Veranstalters, der Teilnehmer oder der Guides, noch zu sonstigen Daten.

12 Übertragung der Nutzungsrechte an den Inhalten

12.1 Der Veranstalter überträgt dem Anbieter für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung und Verbreitung aller zur Verfügung gestellten Inhalte, soweit für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Anbieters im Rahmen dieses Vertrags erforderlich. Dies umfasst insbesondere das Recht des Anbieters, bereitgestellte Inhalte so zu bearbeiten, dass sie den technischen Anforderungen der Plattform bei der Darstellung der Dienstleistungsangebote und sonstigen Informationen des Veranstalters entsprechen, sowie das Recht zur Unterlizenzierung an Werbepartner des Anbieters.

12.2 Zur Klarstellung: Die Einräumung der Nutzungsrechte durch den Veranstalter an den Anbieter unter diesem Vertrag hat keine Auswirkungen auf das Recht des Veranstalters, über die Dienstleistungen und Produktinformationen, insbesondere hierin enthaltene Logos, Marken oder schriftliche Darstellungen weiterhin frei zu verfügen, sofern hierdurch die an den Anbieter eingeräumten Rechte umfassend gewahrt bleiben. Der Veranstalter bleibt insbesondere berechtigt, auch weiteren Handelspartnern entsprechende, nicht ausschließliche Rechte an den Dienstleistungen und Produktinformationen einzuräumen.

13 Provisionsanspruch des Anbieters; Fälligkeit

13.1 Der Anbieter hat für jeden abgeschlossenen Teilnehmervertrag Anspruch auf eine Provision gegenüber dem Veranstalter im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dieses Vertrags im Veranstalter-Account abrufbaren Preisliste.

13.2 Die Provision für jeden Teilnehmervertrag ist mit Abschluss des jeweiligen Teilnehmervertrags fällig und wird von dem Anbieter (wie in Ziff. 3 beschrieben) einbehalten.

13.3 Wird der Teilnehmervertrag im Einklang mit den Stornierungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen Fassung (abrufbar unter calaios.eu/faq) storniert oder aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, aufgelöst, ist keine Provision fällig.

14 Vertragsdauer; Kündigung

14.1 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

14.2 Die Parteien können den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung dieses Vertrags hat keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Teilnehmerverträge. Der Veranstalter ist insbesondere dazu verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits durch Teilnehmer gebucht wurden, ordnungsgemäß durchzuführen.

14.3 Das jederzeitige Kündigungsrecht des Veranstalters nach § 648 BGB, sofern dieser Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, ist abbedungen.

14.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn

  • der Veranstalter wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch den Anbieter gegen gesetzliche Pflichten verstößt, die er im Verkehr mit Teilnehmern zu beachten hat, insbesondere seine Informationspflichten nicht erfüllt,
  • der Veranstalter wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch den Anbieter Verbotene Inhalte auf der Veranstalterseite einstellt,
  • der Veranstalter Verbotene Dienstleistungen anbietet,
  • der Anbieter von einem Finanzamt darüber Mitteilung erhält, dass der Veranstalter Umsatzsteuer nicht abführt und/oder nicht abgeführt hat,
  • der Veranstalter schuldhaft falsche Angaben zu seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer oder zu seinem Ansässigkeitsort macht, oder
  • der Veranstalter schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziff. 17 oder schuldhaft gegen seine Pflicht aus Ziff. 17.1 verstößt.

15 Haftung

15.1 Der Anbieter haftet nicht für die Erfüllung der Teilnehmerverträge.

15.2 Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

15.3 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziff. 15.3 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf.

15.4 Die Haftung gemäß Ziff. 15.3 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

15.5 Die Haftung des Anbieters gemäß Ziff. 15.3 ist im Falle von Datenverlust auf die Kosten beschränkt, die auch bei Vornahme einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Veranstalter zu deren Wiederherstellung angefallen wären.

15.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters entsprechend.

15.7 Eine etwaige Haftung des Anbieters für ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

15.8 Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

16 Änderungen dieser Veranstalter-AGB und der vertraglich vereinbarten Leistungen

16.1 Änderungen dieser Veranstalter-AGB

16.1.1 Der Anbieter ist berechtigt, die Veranstalter-AGB während der Laufzeit des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen. Der Anbieter wird dem Veranstalter die geänderten Bedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (postalisch oder per E-Mail) übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens gesondert hinweisen.

16.1.2 Die vorgeschlagenen Änderungen gelten nach Ablauf einer im Hinblick auf Art und Umfang der jeweils geplanten Änderungen und deren Folgen angemessenen Frist. Diese Frist beträgt mindestens fünfzehn (15) Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem der Anbieter die Veranstalter über die geplanten Änderungen informiert hat.

16.1.3 Die vorstehende Frist gilt nicht, wenn der Anbieter (i) aufgrund gesetzlicher oder behördlich angeordneter Verpflichtungen Änderungen der Veranstalter-AGB in einer Art und Weise vornehmen muss, die es nicht gestatten, die vorgenannte Frist einzuhalten oder (ii) in Ausnahmefällen die Veranstalter-AGB zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr ändern muss, um die Plattform, Teilnehmer, Guides oder Veranstalter vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Verletzungen des Datenschutzes oder anderen Sicherheitsrisiken zu schützen.

16.1.4 Der Veranstalter hat bei Änderungen der Veranstalter-AGB das Recht, den Vertrag vor Ablauf der in Ziff. 16.1.2 genannten Frist zu kündigen. Eine entsprechende Kündigung wird innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung über die geplanten Veranstalter-AGB-Änderungen wirksam.

16.1.5 Der Veranstalter kann nach Erhalt der Mitteilung über die geplanten Veranstalter-AGB-Änderungen jederzeit durch schriftliche Erklärung oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung auf die Frist gem. Ziff. 16.1.2 verzichten. Das Einstellen neuer Dienstleistungsangebote durch den Veranstalter auf der Plattform vor Ablauf der Frist ist als eindeutige bestätigende Handlung zu betrachten, durch die auf die Frist verzichtet wird, außer in den Fällen, in denen die angemessene und verhältnismäßige Frist zur Umsetzung der Veranstalter-AGB-Änderungen mehr als fünfzehn (15) Kalendertage beträgt. In diesen Fällen gilt das Einstellen neuer Dienstleistungsangebote durch den Veranstalter nicht automatisch als Verzicht auf die Frist.

16.2 Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen

16.2.1 Der Anbieter behält sich das Recht vor, die unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen zu erweitern, zu verändern oder Verbesserungen vorzunehmen, wenn und soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarem Grund erforderlich ist und diese Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Veranstalters verschiebt, so dass die Änderungen für den Veranstalter zumutbar sind.

16.2.2 Ein triftiger Grund liegt vor, wenn neue technischen Entwicklungen eine Leistungsänderung erforderlich machen oder wenn neu erlassene oder geänderte gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Leistungsänderung erfordern. Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen teilt der Anbieter dem Veranstalter mindestens vier (4) Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mit („Änderungsmitteilung“).

16.2.3 Dem Veranstalter steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per E-Mail) zu kündigen.

16.2.4 Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen gelten als genehmigt, wenn ihnen der Veranstalter nicht bis zu deren Wirksamwerden widerspricht. Der Anbieter weist den Veranstalter in der Änderungsmitteilung besonders auf diese Rechtsfolge hin.

17 Vertraulichkeit

17.1 Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen, Unterlagen, Verträge etc. und sonstige Daten, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags erlangen bzw. erhalten haben und die als vertraulich gekennzeichnet sind, als vertraulich bezeichnet werden, oder hinsichtlich derer sich offensichtlich aus der Art und Qualität der Informationen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen„), absolut vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten, gleich wie, zugänglich zu machen.

17.2 Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei („Empfangende Partei“) verpflichtet sich, alle angemessenen Schritte zu unternehmen und alle Vorkehrungen zu treffen, um eine diesem Vertrag zuwiderlaufende Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der die Vertraulichen Informationen mitteilenden Partei („Mitteilende Partei“) zu verhindern.

17.3 Die Empfangende Partei wird die Mitteilende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Mitteilenden Partei bekannt werden und wird auf Wunsch der Mitteilenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Mitteilenden Partei zu unterbinden.

17.4 Vorstehende Verpflichtungen der Empfangenden Partei finden keine Anwendung auf solche Vertraulichen Informationen, die

  • zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne Verschulden der Empfangenen Partei allgemein zugänglich wurden,
  • zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits im Besitz der Empfangenden Partei waren,
  • der Empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden,
  • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Anordnung Behörden mitzuteilen ist; wobei die Empfangende Partei der Mitteilenden Partei die Verpflichtung zur Mitteilung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen hat, um der Mitteilenden Partei die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die Vertraulichen Informationen allgemein zugänglich werden, oder
  • von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Verletzung dieses Vertrages entwickelt wurden.

17.5 Nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird die Empfangende Partei alle Kopien der Dokumente und sonstigen Unterlagen, die Vertrauliche Informationen der Mitteilenden Partei beinhalten, an die Mitteilende Partei zurückgeben oder nach schriftlicher Aufforderung der Mitteilenden Partei, vernichten. Ausgenommen sind nur Kopien, zu deren Aufbewahrung die Empfangende Partei gesetzlich verpflichtet ist. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Beendigung oder Kündigung dieses Vertrages wird die Empfangende Partei der Mitteilenden Partei die Beachtung dieser Regelung schriftlich bestätigen.

17.6 Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden.

17.7 Die in dieser Ziff. 17 niederlegte Geheimhaltungspflicht bleibt von einer Beendigung des Vertrags unberührt und besteht für eine Dauer von zwei (2) Jahren ab Beendigung des Vertrags fort.

18 Presseerklärungen

Presseerklärungen in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter sind vom Anbieter erwünscht. Jedoch darf der Veranstalter Presseerklärungen oder sonstige Veröffentlichungen zur Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Anbieter nach diesem Vertrag, die inhaltlich über eine neutrale Mitteilung der Zusammenarbeit hinausgehen, nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Anbieter abgeben.

19 Sonstiges

19.1 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.

19.2 Diese Veranstalter-AGB sind in der jeweils aktuell geltenden Fassung calaios.eu/agb während der Vertragslaufzeit und auch sonst jederzeit für den Veranstalter abrufbar und können dort von dem Veranstalter abgespeichert und ausgedruckt werden. Der Anbieter speichert diesen Vertragstext nach Vertragsschluss nicht.

19.3 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.

19.4 Sollte eine Bestimmung dieser Veranstalter-AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese Veranstalter-AGB eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Veranstalter-AGB im Übrigen nicht berührt.

Anlage Datenschutz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Plattform Calaios durch Veranstalter

Diese Anlage regelt die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).

Je nach Verarbeitungsprozess sind die Parteien hierbei entweder gemeinsam verantwortlich für die Verarbeitung (Teil 1 dieser Anlage) oder der Anbieter ist Auftragsverarbeiter für den Veranstalter (Teil 2 dieser Anlage). Die Beschreibung und Zuordnung der einzelnen Verarbeitungsprozesse ergibt sich aus Anhang 1 zu dieser Anlage. Für alle übrigen Verarbeitungstätigkeiten sind die Parteien jeweils unabhängig voneinander verantwortlich.

Teil 1 – Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit

1 Verarbeitungsprozesse und Zuständigkeit

1.1  Gegenstand der Datenverarbeitung ist die gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Anbieter und dem Veranstalter bei der Nutzung der Plattform Calaios durch den Veranstalter gemäß dem Hauptvertrag.

1.2  Die Datenverarbeitung erfolgt entsprechend den in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Verarbeitungsprozessenaa in gemeinsamer Verantwortlichkeit oder in Auftragsverarbeitung des Anbieters für den Veranstalter.

1.3  Jede Verlagerung von Verarbeitungsprozessen in ein Drittland im Sinne der DSGVO muss zwischen den Parteien abgestimmt werden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

1.4  Die Parteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten können. Sie haben hierzu (unbeschadet entsprechender Regelungen in dieser Vereinbarung) angemessene Datensicherungsvorkehrungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Beendigung der Zusammenarbeit.

1.5 Die Parteien sind gemeinsam für die Rechtmäßigkeit aller Verarbeitungen verantwortlich. Dies gilt ungeachtet der in der Anhang 1 festgelegten Zuständigkeiten für bestimmte Verarbeitungsprozesse. Ändern sich diese Verarbeitungsprozesse aufgrund einer Änderung der vertraglichen Leistung des Anbieters entsprechend Ziffer 16.2 des Hauptvertrages, wird der Anbieter Anhang 1 entsprechend anpassen. Für diese Anpassungen von Anhang 1 findet Ziffer 16.1 des Hauptvertrages keine Anwendung.

2  Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Einwilligungsmanagement

2.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung darf nur erfolgen, wenn und soweit diese Datenverarbeitung auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die auch in Anhang 1 benannt ist.

2.2  Soll die gemeinsame Datenverarbeitung neben dieser Vereinbarung auf Einwilligungen der Betroffenen als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung gestützt werden, legen die Parteien die zu erfüllenden Vorgaben hierfür gemeinsam fest.

3  Information der betroffenen Personen

3.1  Die Parteien verpflichten sich, der betroffenen Person die gemäß Art. 13, 14 DSGVO erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht abweichend in Anhang 1 vereinbart, obliegt die Bereitstellung der Informationen dem Anbieter.

3.2  Die Parteien verpflichten sich, den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 2 DSGVO über die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht werden die Parteien den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung mit den Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO mitteilen. Der Inhalt wird von den Parteien soweit erforderlich aktualisiert werden.

4  Erfüllung der sonstigen Rechte der betroffenen Personen

4.1  Betroffene Personen können die ihnen aus Art. 15 bis 22 DSGVO zustehenden Rechte („Betroffenenrechte“) gegenüber beiden Vertragsparteien geltend machen. Die Parteien werden Anfragen eigenständig bearbeiten und, soweit erforderlich, die andere Partei hierüber informieren, wenn ihnen dies möglich ist. Im Übrigen werden sich die Parteien in dem erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Betroffenenrechte gegenseitig unterstützen. Die Kommunikation gegenüber den Betroffenen erfolgt durch die Partei, an die die Betroffenenanfrage gerichtet wurde.

4.2  Sollen personenbezogene Daten gelöscht werden, informieren sich die Parteien zuvor gegenseitig. Die jeweils andere Partei kann der Löschung aus berechtigtem Grund widersprechen, etwa sofern sie eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft.

5 Gemeinsame Anlaufstelle für die Betroffenen

Die Vertragsparteien richten für Betroffenenanfragen zu Verarbeitungstätigkeiten mit Bezug zum Hauptvertrag eine gemeinsame Anlaufstelle i. S. d. Art. 26 Abs. 1 S. 3 DSGVO ein. Als Anlaufstelle agiert der Anbieter.

6 Einschaltung von Auftragsverarbeitern

Für den Einsatz von Auftragsverarbeitern durch den Anbieter gilt Ziffer 5 von Teil 2 dieser Anlage entsprechend.

7  Vorgehen bei Datenschutzverletzungen

7.1 Der Anbieter ist für die Prüfung und Bearbeitung aller Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 12 DSGVO einschließlich der Erfüllung aller deshalb etwaig bestehender Meldepflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO oder gegenüber betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO zuständig, soweit die Verletzung einen Verarbeitungsprozess betrifft, für den der Anbieter allein oder gemeinsam mit dem Veranstalter verantwortlich ist.

7.2 Die Parteien werden jede etwaig festgestellte Datenschutzverletzung unverzüglich der jeweils anderen Partei anzeigen und bei einer etwaigen Meldung nach Art. 33, 34 DSGVO sowie einer Aufklärung und Beseitigung der Datenschutzverletzung im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren mitwirken.

8  Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden

8.1  Die Parteien werden der jeweils anderen Partei unverzüglich anzeigen, wenn sich eine Datenschutzaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Zusammenarbeit oder der Datenverarbeitung an sie wendet.

8.2  Soweit wie möglich werden sich die Parteien im gegenseitigen Benehmen miteinander abstimmen, bevor etwaigen Anfragen von zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden Folge geleistet wird bzw. Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Zusammenarbeit oder der Datenverarbeitung an zuständige Datenschutzaufsichtsbehörden herausgegeben werden. Im Übrigen werden die Parteien im Fall von Anfragen oder Kontrollen durch die Datenschutzbehörden umfassend kooperieren und sich gegenseitig unentgeltlich unterstützen.

9  Festlegung einer Hauptniederlassung zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde

Die Vertragsparteien legen als nominelle Hauptniederlassung im Rahmen dieses Vertrages die Geschäftsadresse des Anbieters in Köln fest.

10  Laufzeit des Vertrages und Beendigung

Für die Laufzeit und Beendigung des Vertrages gelten die Regelungen des Hauptvertrages. Eine Kündigung des Hauptvertrages führt auch zur Beendigung dieser Vereinbarung. Eine Kündigung dieser Vereinbarung führt auch zur Beendigung des Hauptvertrages.

11  Schlussbestimmungen

11.1  Im Fall von datenschutzrechtlich relevanten Widersprüchen zwischen vorliegender Vereinbarung und dem Hauptvertrag gehen die Regelungen dieser Vereinbarung vor. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrages entsprechend.

11.2  Über die DSGVO hinausgehende Verpflichtungen der Parteien gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber den Betroffenen) werden durch diese Vereinbarung nicht begründet.

Teil 2 – Auftragsverarbeitungsvereinbarung

1  Anwendungsbereich

Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten, die der Veranstalter zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Veranstalter als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn fungiert („Veranstalter-Daten“). Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der vom Anbieter verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag.

2  Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Veranstalters

2.1  Der Anbieter wird die Veranstalter-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Veranstalters verarbeiten, sofern der Anbieter nicht aus dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich dazu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Anbieter dem Veranstalter diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.2  Soweit nicht im Hauptvertrag abweichend vereinbart, erfolgt die Verarbeitung von Veranstalter-Daten durch den Anbieter ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen. Ändern sich diese Verarbeitungsprozesse aufgrund einer Änderung der vertraglichen Leistung des Anbieters entsprechend Ziffer 16.2 des Hauptvertrages, wird der Anbieter Anhang 1 entsprechend anpassen. Für diese Anpassungen von Anhang 1 findet Ziffer 16.1 des Hauptvertrages keine Anwendung.

2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.

2.4  Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten findet grundsätzlich im Gebiet der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) statt. Es ist dem Anbieter gestattet, Veranstalter-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieser AVV auch außerhalb des EWR zu verarbeiten oder durch weitere Anbieter nach Maßgabe von Ziffer 5 dieser AVV verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.

Schließt der Anbieter mit einem weiteren Auftragsverarbeiter Vereinbarungen auf Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 5. Februar 2010 (2010/87/EU) („alte EU-Standardvertragsklauseln“), wird der Anbieter (1) diese Vereinbarung in Vertretung für den Veranstalter abschließen oder, wenn dies nicht praktikabel möglich ist, (2) dem Veranstalter alle Rechte gewähren, die unter den alten EU-Standardvertragsklauseln vorgesehen sind, alle Weisungen des Veranstalters in Bezug auf die alten EU-Standardvertragsklauseln an den jeweiligen weiteren Auftragsverarbeiter weiterleiten und, auf Anforderung des Veranstalters, diesem alle Rechte abtreten, die der Anbieter mit dem weiteren Auftragsverarbeiter unter den alten EU-Standardvertragsklauseln vereinbart hat und den Veranstalter bei der Durchsetzung dieser Rechte gegenüber dem weiteren Auftragsverarbeiter unterstützen.

Die Regelungen zur Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter in Ziffer 5 dieser AVV bleiben unberührt.

2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Veranstalter ist darüber hinaus zur Erteilung von Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Veranstalter-Daten nur berechtigt, soweit diese aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich sind. Diese Weisungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Mündliche Weisungen wird der Veranstalter schriftlich oder per E-Mail bestätigen. Sämtliche Weisungen sind durch die Parteien zu dokumentieren.

2.6 Ist der Anbieter der Ansicht, dass eine Weisung des Veranstalters gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Veranstalter hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Anbieter ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Veranstalter sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Veranstalter trotz der vom Anbieter vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Veranstalter den Anbieter von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Anbieter durch die Ausführung der Weisung des Veranstalters entstehen. Der Anbieter wird den Veranstalter über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten hinweisen und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Veranstalters anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Anbieters in Abstimmung mit dem Veranstalter vornehmen oder diesem überlassen.

3 Anforderungen an Personal

3.1  Der Anbieter hat alle Personen, die Veranstalter-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.

3.2 Der Anbieter stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Veranstalter-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Veranstalters verarbeiten; es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

4  Sicherheit der Verarbeitung

4.1  Der Anbieter ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Anbieter bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Veranstalter-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Veranstalter-Daten zu gewährleisten.

4.2 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Anbieter berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen nicht zu unterschreiten. Nimmt der Anbieter wesentliche Änderungen an den von ihm ergriffenen Maßnahmen vor, wird er den Veranstalter hierüber vorab informieren.

5  Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter

5.1   Der Anbieter setzt bei der Verarbeitung der Veranstalter-Daten die in Anhang 2 aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss des AVV als genehmigt.

5.2  Der Anbieter darf zur Verarbeitung von Veranstalter-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Anbieter informiert den Veranstalter mindestens 15 Werktage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform. Soweit der Veranstalter nicht innerhalb von 5 Werktagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.

5.3  Widerspricht der Veranstalter dem Einsatz eines weiteren Auftragsverarbeiters, ist der Anbieter berechtigt, nach seiner Wahl die Leistungen weiter ohne den entsprechenden Auftragsverarbeiter zu erbringen oder den Hauptvertrag sowie diese AVV zum Zeitpunkt des geplanten Einsatzes des Auftragsverarbeiters zu kündigen.

5.4  Der Anbieter hat jeden weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines schriftlichen Vertrags ebenso zu verpflichten, wie auch der Anbieter aufgrund dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet ist.

5.5  Der Anbieter ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Veranstalter-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.

6  Rechte der betroffenen Personen

6.1   Der Anbieter wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Veranstalter dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.

6.2  Der Anbieter wird insbesondere:

  • den Veranstalter unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Veranstalter-Daten unmittelbar an den Anbieter wenden sollte;
  • dem Veranstalter unverzüglich alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Veranstalter-Daten geben, die der Veranstalter zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Veranstalter nicht selbst verfügt;
  • Veranstalter-Daten auf Weisung des Veranstalters unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken;
  • sicherstellen, dass der Veranstalter die im Verantwortungsbereich des Anbieters verarbeiteten Veranstalter-Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten kann und erhält, soweit die betroffene Person gegenüber dem Veranstalter ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Veranstalter-Daten besitzt.

7  Sonstige Unterstützungspflichten des Anbieters

7.1  Der Anbieter meldet dem Veranstalter, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Veranstalter-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Veranstalter-Daten führen.

7.2  Der Anbieter ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Veranstalter-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Veranstalter-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.

7.3  Ist der Veranstalter gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Veranstalter-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Anbieter verpflichtet, den Veranstalter bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen.

7.4  Der Anbieter wird unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Veranstalter bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

7.5  Für den Fall, dass der Veranstalter verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Anbieter den Veranstalter auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Anbieter ist insbesondere verpflichtet, sämtliche potentiellen Verletzungen des Schutzes von Veranstalter-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Veranstalter den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.

7.6 Der Anbieter wird den Veranstalter im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.

8  Datenlöschung und -zurückgabe

8.1  Der Anbieter wird auf die Weisung des Veranstalters hin mit Beendigung des Hauptvertrags alle Veranstalter-Daten entweder vollständig löschen oder an den Veranstalter zurückgeben und etwaig vorhandene Kopien löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Anbieters zur weiteren Speicherung der Veranstalter-Daten besteht.

8.2  Der Anbieter ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Veranstalter-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Veranstalter-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO unmöglich ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.

8.3  Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Veranstalter-Daten dienen, sind durch den Anbieter entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.

9   Nachweise und Überprüfungen

9.1  Der Anbieter hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Veranstalter-Daten mit dieser AVV einschließlich des in Anhang 1 festgelegten Umfangs der Verarbeitung der Veranstalter-Daten sowie den Weisungen des Veranstalters in Einklang steht.

9.2  Der Anbieter wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Veranstalter alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Anbieters nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.

9.3 Der Veranstalter ist berechtigt, den Anbieter vor dem Beginn der Verarbeitung von Veranstalter-Daten und regelmäßig während der Laufzeit des Hauptvertrags bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anhang 2, selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüferzu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Anbieter ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.

9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Anbieter in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Anbieter ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters stattfinden. Der Veranstalter hat dem Anbieter Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.

9.5  Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Veranstalter und der Anbieter öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Veranstalter wird der Anbieter die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Anbieter durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Anbieter gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.

10  Schlussbestimmungen

10.1  Im Fall von datenschutzrechtlich relevanten Widersprüchen zwischen dieser AVV und dem Hauptvertrag gehen die Regelungen dieser AVV vor. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrages entsprechend.

10.2 Über die DSGVO hinausgehende Verpflichtungen der Parteien gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber den Betroffenen) werden durch diese Vereinbarung nicht begründet.

Anhang 1 – Verarbeitungsprozesse

VerarbeitungBeschreibungArt. 26Art. 28Rechtsgrundlage
Buchung von Dienstleistungen des Veranstalters durch TeilnehmerDer Anbieter erhält die Anmeldedaten des Teilnehmers aus dem Teilnehmer-Account sowie über seinen Unterauftragsverarbeiter Pretix und übermittelt dem Veranstalter die für die Abwicklung des Teilnehmervertrages und die Zahlungsabwicklung erforderlichen Teilnehmerdaten. Die Parteien übermitteln sich gegenseitig nach der Buchung durch den Teilnehmer vorgenommene Änderungen von dessen Daten, soweit dies für die Abwicklung der über die Plattform zwischen Veranstalter und Teilnehmer geschlossenen Verträge erforderlich ist. Der Anbieter verwendet die Kontaktdaten des Teilnehmers, um diesem die Bestellbestätigung und den Berechtigungscode zum virtuellen Dienstleistungsraum zukommen zu lassen.x Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO (Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter sowie dem Teilnehmer und dem Veranstalter)
Mitarbeiterdaten des Veranstalters im Veranstalter-AccountDer Anbieter erhält und verwaltet die Login-Daten sowie weitere Account-Informationen von Mitarbeitern des Veranstalters im Veranstalter-Account auf der Plattform. Kategorien betroffener Personen: Mitarbeiter des Veranstalters Art der personenbezogenen Daten: Anmeldedaten (Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) xArt. 28 DSGVO
Veröffentlichung von DienstleistungenDer Anbieter kann auf der Plattform Dienstleistungen veröffentlichen. Die eingegebenen Informationen können im Ausnahmefall personenbezogene Daten enthalten. Kategorien betroffener Personen: Vom Veranstalter eingestellte Personen (bspw. Guides, Künstler oder Musiker im Dienstleistungstitel) Art der personenbezogenen Daten: Vom Veranstalter eingestellte Informationen (bspw. Guide-Namen, Künstler- oder Musikernamen im Dienstleistungstitel) xArt. 28 DSGVO
TeilnehmersupportDer Anbieter leistet grundsätzlich Support nur für Anfragen von Teilnehmern, die die Plattform betreffen. Anfragen, die eine Dienstleistung oder das Verhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer betreffen, werden vom Veranstalter bearbeitet. Sollte ein Teilnehmer sich mit einer solchen Anfrage an den Anbieter wenden, wird der Anbieter diese Anfrage samt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten an den Veranstalter weiterleiten. Kategorien betroffener Personen: Teilnehmer Art der personenbezogenen Daten: Anfrageinhalte und ggf. Kontaktinformationen xArt. 28 DSGVO

Anhang 2 – Weitere Auftragsverarbeiter

NameAnschriftArt der DatenZweckOrt der Verarbeitung / Garantien
Pretix“, rami.io GmbHMarkgräfler Straße 16, 69126 HeidelbergAnmeldedaten, ZahlungsinformationenAbwicklung der TeilnehmerbestellungDeutschland (EWR)
Hetzner Online GmbHIndustriestr. 25, 91710 GunzenhausenGehostete Daten, E-Mail-KommunikationWebhoster und E-Mail-ServerDeutschland (EWR)
    

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